Verpflichtung der Sportvereine

Lie­be Vereinsmitglieder!

Nach­fol­gend die Ver­pflich­tung der Bochu­mer Sport­stät­ten unter Coro­na-Bedin­gun­gen. Für Außen­an­la­gen gilt: Der Frei­zeit- und Sport­be­trieb ist wei­ter­hin unzulässig. Für die Sportstätten der Stadt Bochum gel­ten ab dem 25.05.2021 die Einschränkungen der Coro­naschutz­ver­ord­nung in der aktu­el­len Fas­sung. Zur Nut­zung der dort genann­ten Aus­nah­men ver­pflich­ten sich die Bochu­mer Sport­ver­ei­ne zur Ein­hal­tung der fol­gen­den Regelungen:

 Kon­takt­sport auf den Außen­sport­an­la­gen ist zulässig für

  • belie­big vie­le Per­so­nen aus einem Haushalt
  • belie­big vie­le Per­so­nen aus einem Haus­halt mit höchstens einer Per­son aus einem ande­rem Haushalt
  • Per­so­nen eines Haus­halts mit meh­re­ren Per­so­nen eines wei­te­ren Haus­halts bis zu einer Gesamt­zahl von höchsten fünf Personen
  • eine Grup­pe von bis zu 20 Kin­dern bis ein­schließ­lich 14 Jah­re zuzüglich bis zu zwei Anleitungspersonen

Die gemein­sa­me kon­takt­freie Sportausübung auf Außen­sport­an­la­gen ist für eine Grup­pe von bis zu 20 Per­so­nen ab 15 Jah­ren zuzüglich bis zu zwei Anlei­tungs­per­so­nen zulässig. Zwi­schen den Per­so­nen muss der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern ein­ge­hal­ten werden.

Per­so­nen die einen der fol­gen­den Nach­wei­se während der Sportausübung mitführen und auf Ver­lan­gen vor­zei­gen können wer­den dabei jeweils nicht mitgezählt, solan­ge die Per­so­nen kei­ne Sym­pto­me einer möglichen Covid-19-Infek­ti­on aufweisen:

  • ein Nach­weis einer vor min­des­tens 14 Tagen abge­schlos­se­nen vollständigen Imp­fung gegen COVID-19
  • ein Nach­weis über einen posi­ti­ven PCR-Test, der min­des­tens 28Tage und maxi­mal sechs Mona­te zurückliegt
  • ein Nach­weis über einen posi­ti­ven PCR-Test in Ver­bin­dung mit dem Nach­weis über eine Imp­fung, die min­des­tens 14 Tage zurückliegt

Zwi­schen ver­schie­de­nen Ein­zel­per­so­nen oder Per­so­nen­grup­pen (mit meh­re­ren bzw. mit Per­so­nen des eige­nen Haus­stan­des), die gleich­zei­tig Sport auf der Anla­ge trei­ben, ist dau­er­haft ein Min­dest­ab­stand von fünf Metern ein­zu­hal­ten. Die Per­so­nen­grup­pen gel­ten für den gesam­ten Tag und dürfen währenddessen nicht verändert werden.

Der Zutritt zur Außen­sport­an­la­ge haben nur aktiv Sport­trei­ben­de. Begleit­per­so­nen sind grundsätzlich nicht zugelassen.

Auf den städtischen Sport­platz­an­la­gen gilt, außer während der Sportausübung, eine gene­rel­le Ver­pflich­tung zum Tra­gen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Die Nut­zung der Umklei­den und Duschen sowie wei­te­rer Gemeinschaftsräume ist untersagt.

Für den Fall der späteren Fest­stel­lung einer Coro­na-Infek­ti­on ist die ein­fa­che Rückverfolgbarkeit der jeweils gleich­zei­tig auf der Sport­an­la­ge Sport­trei­ben­den sicher­zu­stel­len. Für Zuschau­er und Zuschaue­rin­nen bedarf es der beson­de­ren Rückverfolgbarkeit.

Die Außen­sport­an­la­gen wer­den den Ver­ei­nen zur Nut­zung im Frei­zeit- und Indi­vi­du­al­sport im Rah­men der oben genann­ten Aus­nah­men zur Verfügung gestellt. Der Platz ist frühestens mit Beginn der zuge­wie­se­nen Nut­zungs­zeit des Ver­eins zu betre­ten und spätestens mit Ende der Nut­zungs­zeit zu verlassen.

Stand: 25. Mai 2021

Das Prä­si­di­um des THC im VfL Bochum