Liebe Vereinsmitglieder!
Nachfolgend die Verpflichtung der Bochumer Sportstätten unter Corona-Bedingungen. Für Außenanlagen gilt: Der Freizeit- und Sportbetrieb ist weiterhin unzulässig. Für die Sportstätten der Stadt Bochum gelten ab dem 25.05.2021 die Einschränkungen der Coronaschutzverordnung in der aktuellen Fassung. Zur Nutzung der dort genannten Ausnahmen verpflichten sich die Bochumer Sportvereine zur Einhaltung der folgenden Regelungen:
Kontaktsport auf den Außensportanlagen ist zulässig für
- beliebig viele Personen aus einem Haushalt
- beliebig viele Personen aus einem Haushalt mit höchstens einer Person aus einem anderem Haushalt
- Personen eines Haushalts mit mehreren Personen eines weiteren Haushalts bis zu einer Gesamtzahl von höchsten fünf Personen
- eine Gruppe von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich bis zu zwei Anleitungspersonen
Die gemeinsame kontaktfreie Sportausübung auf Außensportanlagen ist für eine Gruppe von bis zu 20 Personen ab 15 Jahren zuzüglich bis zu zwei Anleitungspersonen zulässig. Zwischen den Personen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Personen die einen der folgenden Nachweise während der Sportausübung mitführen und auf Verlangen vorzeigen können werden dabei jeweils nicht mitgezählt, solange die Personen keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen:
- ein Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19
- ein Nachweis über einen positiven PCR-Test, der mindestens 28Tage und maximal sechs Monate zurückliegt
- ein Nachweis über einen positiven PCR-Test in Verbindung mit dem Nachweis über eine Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt
Zwischen verschiedenen Einzelpersonen oder Personengruppen (mit mehreren bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes), die gleichzeitig Sport auf der Anlage treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Die Personengruppen gelten für den gesamten Tag und dürfen währenddessen nicht verändert werden.
Der Zutritt zur Außensportanlage haben nur aktiv Sporttreibende. Begleitpersonen sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Auf den städtischen Sportplatzanlagen gilt, außer während der Sportausübung, eine generelle Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Die Nutzung der Umkleiden und Duschen sowie weiterer Gemeinschaftsräume ist untersagt.
Für den Fall der späteren Feststellung einer Corona-Infektion ist die einfache Rückverfolgbarkeit der jeweils gleichzeitig auf der Sportanlage Sporttreibenden sicherzustellen. Für Zuschauer und Zuschauerinnen bedarf es der besonderen Rückverfolgbarkeit.
Die Außensportanlagen werden den Vereinen zur Nutzung im Freizeit- und Individualsport im Rahmen der oben genannten Ausnahmen zur Verfügung gestellt. Der Platz ist frühestens mit Beginn der zugewiesenen Nutzungszeit des Vereins zu betreten und spätestens mit Ende der Nutzungszeit zu verlassen.
Stand: 25. Mai 2021
Das Präsidium des THC im VfL Bochum